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Klarstellung: DSGVO begründet kein Fotoverbot an Schulen zur Einschulung

Falsch verstandene Datenschutz­grund­ver­ordnung sorgt an vielen Schulen für generelles Foto­grafie­verbot während der Ein­schulungs­feier
von Marcel veröffentlicht

In den letzten Tagen berichteten die klassischen Medien ver­mehrt über ein Foto­gra­fie­ver­bot an Schulen zur Ein­schu­lung in Sachsen-Anhalt. Etliche Grund­schul­direk­toren be­riefen sich die EU Daten­schutz­grund­ver­ord­nung und das fehlende Ein­ver­ständ­nis vieler be­sorgter Eltern. Hilfs­weise auf ihr Hausrecht.
Das generelle Verbot hat für große Kritik gesorgt. Ein Foto von der Ein­schu­lung bzw. dem ersten Schul­tag in der Schule ist schließ­lich ein klas­sisches Motiv, was zumindest bisher noch, in so ziem­lich jedem Foto­album zu finden ist. Nun hat sich der Photo­indus­trie-Ver­band zu Wort ge­meldet und stellt über Recht­sanwalt David Seiler klar, wie die DSGVO wieder ein­mal falsch ver­standen bzw. mit ihr fälsch­licher­weise argu­men­tiert wird.

Fotoverbot an Schulen (Symbolbild)
Fotoverbot an Schulen (Symbolbild)

Presseinformation des Photoindustrie-Verband e.V.:

Datenschutzkonforme Einschulungsfeier

Der Photoindustrie-Verband (PIV) nimmt Stellung zum Foto­gra­fier­ver­bot bei Feiern in Kitas und Schulen.

Frankfurt am Main, 21. August 2019 – Mit der zu Ende ge­hen­den Ur­laubs­zeit be­ginnt für viele Kinder die Kita, die Grund­schule oder eine weiter­führen­de Schule. Dieser Start in einen neuen Lebens­ab­schnitt wird in der Regel von feier­lichen Zere­mo­nien be­gleitet, die An­lass für viele Fotos sind.

Medienberichte über die neue EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO), welche u. a. ein an­ge­bliches Foto­grafier­ver­bot für solche An­lässe be­in­hal­tet, sor­gen für Ver­un­sicherung in den Führungs­ebenen vieler Bildungs­ein­rich­tun­gen. Aus Un­kennt­nis der genauen Rechts­lage sprechen daher zahl­reiche Rek­toren ein pau­scha­les Foto­ver­bot aus. Um so­wohl den Eltern als auch den Schulen, Kitas etc. die Un­sicher­heit zu nehmen, stellt der PIV klar: Weder das frühere deut­sche Daten­schutz­recht noch die seit dem 25. Mai 2018 an­zu­wen­den­de DSGVO kann als Be­grün­dung dafür heran­ge­zo­gen werden, das Foto­gra­fieren bei Schul­ver­an­stal­tun­gen wie Ein­schu­lun­gen, Theater­auf­führun­gen oder Sport­wett­be­wer­ben zu verbieten.

Rechtsanwalt David Seiler, der für den PIV tätig ist, er­läu­tert dazu: „Schulen und Kitas dürfen auf­grund ihres Haus­rechts Foto­ver­bote ver­hän­gen, wenn sie z. B. keine Störun­gen durch Blitze bei Schul­theater­auf­führun­gen bzw. bei Ein­schu­lungs­ver­an­stal­tun­gen wün­schen oder um die Bild­nis­rechte von Kindern vor einer Ver­brei­tung in sozia­len Medien zu schützen. Aber das Daten­schutz­recht for­dert das nicht, wie auch Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den in Baden-Württem­berg und Sachsen-Anhalt jüngst be­stä­tigt haben.“ Die DSGVO sieht in Art. 2 eine so­ge­nann­te Haus­halts­aus­nahme vor, wo­nach die rein private Daten­ver­ar­bei­tung nicht in den An­wen­dungs­be­reich des Daten­schutz­rechts fällt, was nichts anderes aus­sagt, als dass Fotos für das Familien­album und in pri­va­ten Chats auf­ge­nommen werden dürfen. Das Teilen dieser Foto­gra­fien in Social-Media-Plattf­ormen, auch in ein­ge­schränk­ten Sicht­bar­keits­modi, also nur für den eige­nen Freun­des­kreis sicht­bar, ist ohne die Ein­willi­gung der anderen auf dem Bild ab­ge­bil­de­ten Men­schen nicht erlaubt.

Der PIV leitet aus diesen juristischen Rahmen­be­dingun­gen die Empfehlung ab, dass Bildungs­ein­rich­tun­gen bereits auf ihren Ein­la­dun­gen so­wie während der Ver­an­stal­tung pro­aktiv kommu­ni­zieren, dass Foto­graf­ieren aus­schließ­lich zu rein privaten Zwecken er­laubt sei. „Diese Ein­la­dung könnte durch den Hin­weis er­gänzt werden, dass es daten­schutz­recht­lich ver­boten ist, Fotos ohne Er­laub­nis der ab­ge­bil­de­ten Per­so­nen bzw. ihrer Er­ziehungs­be­rech­tig­ten zu ver­öffent­lichen, ins­be­son­dere sie in sozia­len Medien zu tei­len“, erklärte PIV Ge­schäfts­führer Christian Müller-Rieker.

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